2034

§ 2034 BGB

Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

(1)

Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2)
1

Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate.

2

Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

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