Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.
§ 203: Zur Anwendung vgl. § 265 Abs. 11