2024

§ 2024 BGB

Haftung bei Kenntnis

1

Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

2

Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

3

Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.

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