202

§ 202 StPO

Anordnung ergänzender Beweiserhebungen

1

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen.

2

Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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