200

§ 200 VAG

Bestandsübertragung

1

Verträge, durch die der Versicherungsbestand des Vereins ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen übertragen werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der obersten Vertretung.

2

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

3

Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen.

4

In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu verteilen ist.

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VAG

Versicherungsaufsichtsgesetz

DE Bund
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