200

§ 200 InsO

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

(1)

Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2)
1

Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen.

2

Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

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InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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