20

§ 20 VwGO

1

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein.

2

Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

DE Bund
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