20

§ 20 VersAusglG

Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

(1)
1

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen.

2

Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.

(2)

Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person

1.

eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,

2.

die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder

3.

die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.

(3)

Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

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VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz

DE Bund
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