20

§ 20 TzBfG

Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

TzBfG

Teilzeit- und Befristungsgesetz

DE Bund
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