Ein Beiratsmitglied darf nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst, seiner Ehegattin oder seinem Ehegatten oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin oder seinem eingetragenen Lebenspartner, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können.
Dieses Verbot erstreckt sich auch auf die der Entscheidung vorausgehende Beratung.
Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Beiratsmitglied
bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter oder auf Vorschlag der Stadtgemeinde an,
in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Beirat aus seiner Mitte vorgenommen werden.
Wer annehmen muss, nach Absatz 1 oder 2 an der Beratung und Entscheidung gehindert zu sein, hat dies der Ortsamtsleitung mitzuteilen.
Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Beirat.
Wer nach Absatz 1 oder 2 gehindert ist, an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit mitzuwirken, hat den Beratungsraum zu verlassen.
Dies gilt auch für die Entscheidung nach Absatz 4 Satz 2.
Bei einer öffentlichen Sitzung ist sie oder er berechtigt, sich in dem für Zuschauerinnen und Zuschauer bestimmten Teil des Raumes aufzuhalten.