Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig.
Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.