20

§ 20 NatSchG

Schutz unzerschnittener Landschaftsräume

1

(zu § 1 Absatz 5 BNatSchG)

Eingriffe mit Trennwirkung sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

2

Unvermeidbare Zerschneidungen von unzerschnittenen Landschaftsräumen sind nur aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zulässig.

3

Die Trennwirkungen insbesondere von Verkehrswegen sind durch geeignete Querungshilfen zu minimieren. §§ 13 bis 17 BNatSchG und §§ 14 bis 18 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

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NatSchG

Naturschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
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