Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß Artikel 9 Abs. 3 d. LG v. 9. 11. 1999 (GVBl. S. 407) gilt diese Bestimmung nicht für Rechtsbehelfe, die vor dem 1. 1. 2000 mit aufschiebender Wirkung erhoben worden sind.