20

§ 20 LKG

Investitionsprogramm

(1)

Die zuständige Behörde stellt jährlich ein Investitionsprogramm auf, in dem die Fördermaßnahmen nach § 12 Abs. 1 mit einem Finanzvolumen von mindestens jeweils 2,5 Mio. EUR enthalten sind.

(2)
1

Zur Gewährleistung der Mitwirkung der Beteiligten nach § 5 bei der Aufstellung des Investitionsprogramms erörtert die zuständige Behörde dieses rechtzeitig mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten nach § 5 Abs. 1 und strebt dabei einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten nach § 5 Abs. 2 an.

2

Die Erörterung kann im Ausschuß für Krankenhausplanung erfolgen; in diesem Fall findet § 8 Abs. 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

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LKG

Landeskrankenhausgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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