20

§ 20 LGG

Rechtsstellung

(1)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Verwaltung.

2

Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt.

3

In Obersten Landesbehörden kann sie der Vertretung der Dienststellenleitung unterstellt werden.

(2)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihres Amtes von fachlichen Weisungen frei.

2

Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden.

(3)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden.

2

Dies gilt insbesondere für ihre berufliche Entwicklung.

3

Vor Kündigung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung ist sie in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied einer Personalvertretung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(4)
1

In den Dienststellen, die nach § 14 Abs. 1 Gleichstellungspläne erstellen, soll die Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts von ihren sonstigen Dienstpflichten entlastet werden.

2

Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.

(5)
1

Die Gleichstellungsbeauftragte darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein.

2

Sie darf nicht Mitglied einer Personalvertretung sein.

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LGG

Landesgleichstellungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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