20

§ 20 IRG

Bekanntgabe

(1)

Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(2)
1

Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben.

2

Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.