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§ 20 EEG NRW

Unvollständige Anträge

Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.

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EEG NRW

Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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