20

§ 20 BbgKVerf

Ehrenamtliche Tätigkeit

(1)
1

Die Bürgerinnen und Bürger sind zur nebenberuflichen Übernahme von Verwaltungsgeschäften für die Gemeinde (ehrenamtliche Tätigkeit) verpflichtet.

2

Sie können die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nur aus wichtigem Grund ablehnen.

3

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die oder der Verpflichtete Mitglied einer Gemeindevertretung oder eines Kreistages ist oder durch Alter, Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige in ihrer oder seiner Person liegende Umstände an der Übernahme der Tätigkeit gehindert ist.

4

Die unbegründete Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit kann durch die Gemeindevertretung mit Ordnungsgeld bis zu 1 000 Euro geahndet werden.

5

Der Ablehnung stehen die Niederlegung und die tatsächliche Verweigerung der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit gleich.

(2)

Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, Gemeindevertreterin oder ‑vertreter, sachkundige Einwohnerin oder sachkundiger Einwohner, Ortsvorsteherin oder Ortsvorsteher, Mitglied eines Ortsbeirates sowie als Beiratsmitglied oder Beauftragte oder Beauftragter nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 Satz 1.

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