Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
als Biosphärenreservat,
nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
als Naturpark,
als Naturdenkmal oder
als geschützter Landschaftsbestandteil.
Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
§ 20 Abs. 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 9 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG)
11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)