4 Die zulässig erhobene Rüge, die Hauptverhandlung sei zwischen dem 14. November und dem 11. Dezember 2018 - mithin länger als drei Wochen - unterbrochen gewesen, hat Erfolg. Nach dem 9. Hauptverhandlungstag am 14. November 2018 hätte die Hauptverhandlung spätestens am 6. Dezember und nicht - wie geschehen - am 11. Dezember 2018 fortgesetzt werden müssen.
5 Besondere Umstände, die ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß ausnahmsweise ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1970 - 4 StR 272/68, BGHSt 23, 224, 225), sind nicht ersichtlich.
| | RiBGH Dr. Appl ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert. | | |
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