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Aktenzeichen | 2 StR 156/24 |
Gericht | BGH 2. Strafsenat |
Datum | 22. Oktober 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge des Angeklagten gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1 Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten durch den beanstandeten Beschluss das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 16. Mai 2023, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch in zehn Fällen geändert und in neun Einzelstrafaussprüchen, im Gesamtstrafenausspruch sowie im Maßregelausspruch aufgehoben. Hinsichtlich der Maßregel hat er die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfallen lassen. Im übrigen Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat er verworfen. Die Entscheidung ist der Verteidigung am 24. September 2025 elektronisch zugegangen.
2 Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsatz eines seiner Verteidiger vom 30. September 2025, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, gegen diesen Beschluss. Er beanstandet, dass sich der Senat in seiner Entscheidung weder mit der Gegenerklärung vom 30. September 2024 durch Rechtsanwalt S. noch mit dessen ergänzender Revisionsbegründung vom 30. Juni 2024 auseinandergesetzt habe.
3 Der Rechtsbehelf des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Er hat dessen Revision eingehend und umfassend beraten und sein Vorbringen, soweit er die Revision verworfen hat, für nicht durchgreifend erachtet. Gegenstand der Beratung waren insbesondere auch die Ausführungen der Verteidigung in den zitierten Schriftsätzen. Aus dem Umstand, dass der Senat in dem Beschluss die teilweise Verwerfung der Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO nicht weitergehend begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 – 2 StR 462/24, Rn. 3 mwN).
4 Soweit der Senat den von Rechtsanwalt S. am 30. September 2024 gestellten „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO“ nicht förmlich als unzulässig verworfen hat, weil die Regeln der Wiedereinsetzung auf die Frist zur Abgabe einer Gegenerklärung keine Anwendung finden (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 3. März 2016 – 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496 f.; vom 7. März 2018 – 2 StR 470/17, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 Rn. 5, und vom 10. November 2021 – 2 StR 189/21, Rn. 4), begründet dies keinen Gehörsverstoß. Der Wiedereinsetzungsantrag war ebenso Gegenstand der Beratung wie der Inhalt der Gegenerklärung, die vor der Entscheidung des Senats eingegangen und daher bei der Beratung zu berücksichtigen war (vgl. hierzu Schmitt, in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 349 Rn. 17; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312 Rn. 3, und vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, Rn. 11).
5 Die vom Angeklagten beanstandete Dauer zwischen der Entscheidung des Senats über sein Rechtsmittel und der Bekanntgabe dieser Entscheidung basiert auf dem Umstand, dass in dem Umfangsverfahren im Nachgang zu den Beratungen vom 4. Juni 2025 über die an diesem Tag verhandelten Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie die parallel endberatenen Revisionen der fünf Angeklagten und einer Einziehungsbeteiligten insgesamt sieben Erkenntnisse abzusetzen, in der Fassung zu beraten und abschließend zu bearbeiten waren.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 – <gco-l-u>4 StR 149/23</gco-l-u>, Rn. 4).
Menges Zeng Grube
Schmidt Herold