Die Gefahrenabwehr obliegt den Ordnungsbehörden und der Polizei.
(2)
1
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
2
Soweit für die Durchführung dieser Aufgaben die besonderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die §§ 2 bis 78 nach Maßgabe der §§ 4 und 7.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SOG M-V
Sicherheits- und Ordnungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.