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§ 2 SBG

Dienstherrnfähigkeit

Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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