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§ 2 NatSchAG M-V

Zuständigkeiten der obersten Naturschutzbehörde

Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für

1.

die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,

2.

die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,

3.

die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,

4.

die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,

5.

die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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