Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist die oberste Naturschutzbehörde zuständig für
die Ausübung der Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden,
die Erarbeitung und Veröffentlichung des Gutachtlichen Landschaftsprogramms,
die Entscheidung über die Verwendung der Ersatzzahlung,
die Festsetzung von Naturschutzgebieten und Nationalen Naturmonumenten,
die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten in gemeindefreien Gebieten.