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§ 2 NWG

Schranken des Grundeigentums(zu § 4 WHG)

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern.

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NWG

Niedersächsisches Wassergesetz

NI Niedersachsen
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