2

§ 2 NKomVG

Gemeinden, Samtgemeinden

(1)

Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

(2)

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3)

Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

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NKomVG

Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

NI Niedersachsen
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