2

§ 2 LVwVfG

Behördenbegriff

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.