2

§ 2 KAG

Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben

(1)
1

Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

2

Die Satzung muss den Kreis der Abgabeschuldenden, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben.

(2)

Eine Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig eingeführt werden soll, ist dem für Kommunales zuständigen Ministerium anzuzeigen.

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KAG

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

BB Brandenburg
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