2

§ 2 JurPrNotSkV

Bildung von Gesamtnoten

(1)

Soweit Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(2)

Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:

14.00
-
18.00

sehr gut

11.50
-
13.99

gut

9.00
-
11.49

vollbefriedigend

6.50
-
8.99

befriedigend

4.00
-
6.49

ausreichend

1.50
-
3.99

mangelhaft

0 - 1.49

ungenügend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurPrNotSkV

Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.