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§ 2 GO NRW

Wirkungskreis

Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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