Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen dienstplanmäßig oder auf Grund der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist; ausgenommen sind Feiertage, die zu einer Kürzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit um die an sich auf diese Tage entfallenden Dienststunden führen.
Ist eine Dienstschicht auf zwei Kalendertage verteilt, wird als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der erste Kalendertag berücksichtigt.