Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.