1 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).