2 BvR 408/16
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei formwidriger und daher erfolgloser Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - hier: unzulässiger Antrag im Klageerzwingungsverfahren gem § 172 Abs 2, 3 StPO wegen Missachtung des Anwaltszwangs (§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO) - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Aktenzeichen
2 BvR 408/16
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
09. März 2016
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Entscheidungsgründe

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2 Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Januar 2016, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen wurde, den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzen soll.

3 Zudem wird die Verfassungsbeschwerde dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). In materieller Hinsicht verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beschwerdeführer neben dem formalen Durchlaufen des Rechtswegs im fachgerichtlichen Verfahren alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 95, 163 <171>; 110, 1 <12>; BVerfGK 2, 165 <170>; 7, 258 <259>; stRspr). Vorliegend hat der Beschwerdeführer trotz eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts darauf verzichtet, die Formvorschrift des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 StPO einzuhalten. Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen.

4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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