4 Ob die Kostenentscheidung, die zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, NStZ-RR 2013, S. 120 <122>), deshalb Grundrechte des
Beschwerdeführers verletzt, bedarf keiner Entscheidung. Denn dem Beschwerdeführer entsteht durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde,
der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist angesichts der geringfügigen Kostenbelastung, die aus dem festgesetzten
Gegenstandswert von 200 Euro resultiert, und unter Berücksichtigung des Gewichts, das er selbst ausweislich der außerordentlich
zahlreichen von ihm geführten fachgerichtlichen Verfahren dem Risiko einer Belastung mit Verfahrenskosten zumisst, durch die
Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht erheblich beschwert. Ein Nachteil, dessentwegen eine Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung anzunehmen ist, kann zwar trotz Geringfügigkeit oder völligen Fehlens einer materiellen Belastung deshalb
anzunehmen sein, weil ein besonders krasser Grundrechtsverstoß vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; BVerfGK 18, 209 <210>;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 431/09 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier
jedoch nicht vor. Das Übersehen oder Übergehen einer Rechtsposition hat im Rahmen einer bloßen Kostenentscheidung nach § 121
Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht dasselbe Gewicht wie im Zusammenhang einer Entscheidung, die die betreffende Rechtsposition -
wie etwa den Anspruch des Gefangenen, nicht ekelerregenden Haftbedingungen ausgesetzt zu werden - unmittelbar berührt.