Die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei wird bis zum Erlass einer Entscheidung über die zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von drei Monaten, untersagt. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es spricht Überwiegendes dafür, dass das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entschieden hat, bevor der Antragsteller die Möglichkeit hatte, zu diesem Bescheid, der ihm bei Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch nicht zugegangen war, Stellung zu nehmen. Die Folgenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.