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2 BvE 9/24
GegenstandVerwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung
Aktenzeichen
2 BvE 9/24
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
12. Dezember 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
1.
Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.
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