2 Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist unzulässig. Enthält ein Ablehnungsgesuch lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist es als offensichtlich unzulässig anzusehen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
3 So liegt der Fall hier. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit angeführte Zugehörigkeit zu einer politischen Partei reicht für sich allein nicht aus, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; 43, 126 <128>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. September 2016 - 2 BvC 16/15 -, Rn. 3).