2 BvC 35/18
Gegenstand Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Aktenzeichen
2 BvC 35/18
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
28. Juli 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.

a)

2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b)

3 So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, um die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller zu begründen. Dies folgt aus der Würdigung des - im Wesentlichen mit dem in diesem Verfahren gestellten Ablehnungsgesuch identischen - Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren 2 BvC 11/19 mit Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 (dort Rn. 14 ff.).

2.

4 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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