Wer ein Spielhallengewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird für eine Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen oder den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen,
der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs oder eine nicht zumutbare Belästigung einer im öffentlichen Interesses bestehenden Einrichtung befürchten lässt,
eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu
einer anderen Spielhalle oder
einer Wettvermittlungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (Brem.GBl. 2021 S. 308),
unterschreitet,
eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft der Schularten des § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 des Bremischen Schulgesetzes oder einer Schule für Gesundheitsfachberufe unterschreitet,
eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren Spielhallen oder Wettvermittlungsstellen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird,
ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird,
für die Spielhalle kein Zertifikat nach § 4a vorgelegt wird,
weder für die antragstellende noch für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person die Bescheinigung einer bestandenen Sachkundeprüfung nach § 4b vorgelegt wird oder
die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderlaufen.
Für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 4 wird der Abstand von Eingangstür zu Eingangstür zugrunde gelegt, für die Berechnung des Mindestabstandes nach Nummer 5 der Abstand zwischen der Eingangstür der Spielhalle und der nächstgelegenen Grundstücksgrenze der Schule.
Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand nach Nummer 5 zulassen.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten erheblichen Belästigungen, erforderlich ist.
Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Wird bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.