2

§ 2 BremSchulG

Begriffsbestimmungen

(1)

Im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.

Schulen auf Dauer angelegte Einrichtungen, an denen unabhängig vom Wechsel der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte durch planmäßiges, in der Regel gemeinsames Lernen vor Ort und durch das gemeinsame Schulleben festgelegte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden;

2.

Allgemeine Schulen alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen;

3.

Bildungsgänge in allgemeinbildenden Schulen durch ihre Länge und ihre am Ende verliehene Berechtigung, in berufsbildenden Schulen zusätzlich durch den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt bestimmt;

4.

Lehrerinnen und Lehrer alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, soweit jene verantwortlich unterrichten;

5.

Lehrkräfte alle an einer Schule beschäftigten Bediensteten der Stadtgemeinden oder in ihrem Auftrag dort tätigen Personen, die unterrichten oder unterweisen;

6.

Sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte alle an einer Schule beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräfte, die an einer Schule erzieherisch und sozialpädagogisch tätig sind und die Schülerinnen und Schüler bilden und betreuen ohne zu unterrichten oder zu unterweisen sowie Personen, die im Rahmen von unterrichtsergänzenden und außerunterrichtlichen Angeboten Schülerinnen und Schüler betreuen;

7.

Standards die von der Senatorin für Kinder und Bildung oder die im Rahmen gesetzter Freiräume von der Schule bestimmten Anforderungen an die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler sowie an die Qualität des Unterrichts und des übrigen Schullebens.

(2)

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

1.

Bildungsweg der persönliche schulische Werdegang der Schülerin oder des Schülers;

2.

Eigenständigkeit der Schule der ihr durch Gesetz oder Rechtsverordnung eingeräumte, der Fachaufsicht unterliegende Handlungsfreiraum;

3.

Satzungsbefugnis der Schule die Befugnis, nach Maßgabe des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verbindliches, der Fachaufsicht unterliegendes Recht für die Angelegenheiten der Schule zu setzen;

4.

Schulart durch die in den §§ 18 bis 29 benannten übergreifenden gemeinsamen Inhalte und Aufträge bestimmt;

5.

Schulform die Einheit, die mehrere Schularten organisatorisch zusammenfasst;

6.

Unterricht die Vermittlung oder die enge Begleitung beim eigenständigen Erwerb von Lerninhalten und Kompetenzen und die Unterstützung bei deren Festigung durch eine Lehrkraft im Rahmen von festgelegten Stundentafeln;

7.

Distanzunterricht in der Regel durch digitale Kommunikationsmittel und eine digitale Lernplattform gestützter Unterricht, bei dem eine räumliche Trennung zwischen Lehrkraft und einzelnen, mehreren oder allen Schülerinnen und Schülern besteht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.