2

§ 2 BNotO

Beruf des Notars

1

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.

2

Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.

3

Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BNotO

Bundesnotarordnung

DE Bund
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