Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 2 nicht verfallen ist, ist von Amts wegen finanziell abzugelten.
Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Dem Mindesturlaub nach Satz 1 liegt eine Fünf-Tage-Woche bei ganzjähriger Beschäftigung zugrunde.
Im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage sind zunächst vom Mindesturlaubsanspruch und von einem Zusatzurlaubsanspruch nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, auch wenn diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen für andere Jahre genommen wurden. § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 8 sowie § 23 Absatz 3 finden keine Anwendung.
In Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Tod entsteht der finanzielle Abgeltungsanspruch für Urlaubsansprüche nach den Sätzen 1 bis 5 voraussetzungslos.
Der Abgeltungsbetrag pro nicht genommenem Urlaubstag entspricht dem anteiligen Bruttobezug eines Arbeitstages.
Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Für die Berechnung ist die Summe dieser Bruttobezüge durch 13 (Wochenzahl des Quartals) und der sich hieraus ergebende Betrag durch die Anzahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche zu dividieren und anschließend mit der Anzahl der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage zu multiplizieren.
Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.
Der Umfang der nach Absatz 1 abzugeltenden Urlaubstage ist von der personalaktenführenden Stelle durch Verwaltungsakt festzusetzen und der Beamtin oder dem Beamten und zeitgleich der für die Auszahlung der Besoldung zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen.
§§ 19a und 20a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 576), in Kraft getreten am 31. Oktober 2013; geändert durch 2. ÄndVO vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 497), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 19a zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2021 (GV. NRW. S. 36), in Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Januar 2021; § 20a neu gefasst durch Verordnung vom 10. September 2024 (GV. NRW. S. 620), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024.