199

§ 199 StPO

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

(1)

Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2)
1

Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen.

2

Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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