198

§ 198 SGB 5

Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 5

Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung

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