In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.