1957

§ 1957 BGB

Wirkung der Anfechtung

(1)

Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.

(2)
1

Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war.

2

Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.

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