195

§ 195 InsO

Festsetzung des Bruchteils

(1)
1

Für eine Abschlagsverteilung bestimmt der Gläubigerausschuß auf Vorschlag des Insolvenzverwalters den zu zahlenden Bruchteil.

2

Ist kein Gläubigerausschuß bestellt, so bestimmt der Verwalter den Bruchteil.

(2)

Der Verwalter hat den Bruchteil den berücksichtigten Gläubigern mitzuteilen.

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InsO

Insolvenzordnung

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