195

§ 195 AO

Zuständigkeit

1

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt.

2

Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen.

3

Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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