194

§ 194 GVG

(1)

Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.

(2)

Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GVG

Gerichtsverfassungsgesetz

DE Bund
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