192b

§ 192b SGB 6

Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen

(1)

Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.

(2)

§ 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

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SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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